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Neue Heizungsförderung: Antragstellung für alle möglich
Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung startete am 27.08.2024 wie geplant auch für die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz sind Investitionszuschüsse von der KfW erhältlich, für Wohn- wie auch Nichtwohngebäude.
Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten nutzen, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen.
Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsförderung sind auf www.energiewechsel.de/beg sowie – zur Antragstellung für die neue Heizungsförderung – auf www.kfw.de zu finden.
Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nach den regelmäßigen monatlichen Dienstbezügen (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemisst (Az. VI R 1/22).
Damit wurde die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, dass sich der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG bemisst und nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt. Dieser bemisst sich nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn (Grundlohn) der Beschäftigten und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn haben.
Bewirtung eigener Arbeitnehmer – „Geschäftliche” Veranlassung von Bewirtungskosten?
Eine „geschäftliche” Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6089/20).
Die Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
Zur Abfederung der Belastung der Bürger durch die gestiegenen Gaspreise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 auf 7 % zu senken. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspaketes. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürger weitergeben.
Steuernews April 2025: Das Wichtigste im Überblick
Auch im April bringt der Bundesfinanzhof wichtige Entscheidungen. Hier sind die relevanten Themen kompakt zusammengefasst:
Verdienstausfall & Steuer
Wird ein Verdienstausfall samt Einkommensteuer vom Schädiger ersetzt, ist auch die Steuererstattung steuerpflichtig.
Altersteilzeit-Aufstockung
Aufstockungsbeträge bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie erst nach Ende der Altersteilzeit ausgezahlt werden.
Photovoltaik-Anlagen
Rückzahlungen früher versteuerter Einspeisevergütungen können weiterhin als Betriebsausgabe abgezogen werden – trotz heutiger Steuerfreiheit.
E-Rezept und Krankheitskosten
Ab 2024 sind Medikamente über E-Rezepte steuerlich absetzbar. Kassenbelege oder Rechnungen reichen als Nachweis.
Zinsswap-Ausgleichszahlung
Wird ein Zinsswap vorzeitig beendet, zählt die Ausgleichszahlung steuerlich nicht mehr als Werbungskosten, sondern als Kapitalverlust.
Erhaltungsrücklagen bei Eigentumswohnungen
Einzahlungen in Rücklagen sind erst dann abziehbar, wenn sie tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
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Steueränderungen 2025: Wichtige Neuerungen für Arbeitnehmer, Rentner und Unternehmer
Die März-Ausgabe der Monatsinformation fasst wesentliche steuerliche Änderungen für 2025 zusammen. Besonders relevant ist die rückwirkende Anwendung der Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen ab März 2020 – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Zudem werden durch die Rentenerhöhung 2025 rund 73.000 Rentner neu steuerpflichtig. Der Bund der Steuerzahler fordert Erleichterungen, insbesondere zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.
Eine bedeutende Änderung betrifft den Abzug von Unterhaltszahlungen: Ab 2025 sind Barzahlungen nicht mehr steuerlich absetzbar, nur noch Überweisungen werden anerkannt. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios gelten weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastungen, selbst wenn das Training ärztlich verordnet wurde.
Im Bereich Unternehmensnachfolge entschied der Bundesfinanzhof, dass die Schenkung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter nicht automatisch als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet wird. Zudem werden die Regelungen für haushaltsnahe Pflegeleistungen strikter: Steuerermäßigungen gibt es ab 2025 nur noch mit Rechnung und Überweisung.
Für Unternehmen bringt das Wachstumschancengesetz Erleichterungen, unter anderem durch erhöhte Schwellenwerte bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Eine weitere Änderung: Durch das neue Postrechtmodernisierungsgesetz verlängert sich die Frist für Einsprüche gegen Steuerbescheide von drei auf vier Tage.
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Photovoltaikanlagen: Neue Steuerregelungen und wichtige Urteile
Das Finanzgericht Münster entschied, dass Betriebsausgaben, die aus steuerpflichtigen Einnahmen früherer Jahre stammen, auch dann abzugsfähig sind, wenn sie erst 2022 anfielen. Diese Entscheidung betrifft beispielsweise Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. Wichtig ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen ausgeschlossen werden kann.
Ab 2025 gilt zudem eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Freigrenze sorgt dafür, dass nur der gesamte Ertrag steuerpflichtig wird, wenn die Grenze überschritten wird. Betreiber sollten sich über diese Änderungen informieren und ihre Steuerstrategie entsprechend anpassen.
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Wichtige steuerliche und rechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025
Mit dem Jahresbeginn 2025 treten zahlreiche Neuerungen im Steuerrecht und in der Bürokratie in Kraft. Das Jahressteuergesetz 2024 bringt unter anderem Steuerentlastungen durch höhere Freibeträge und Anpassungen der Einkommenssteuertarife. Auch das Kindergeld wird erhöht, und Alleinerziehende profitieren von einem erweiterten Entlastungsbetrag. Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind nun steuerfrei, wenn sie 2025 installiert werden.
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV reduziert die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf acht Jahre und ermöglicht digitale Arbeitsverträge sowie elektronische Hotelanmeldungen. Außerdem wird die E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025 verpflichtend.
In der Rechtsprechung entschied das Finanzgericht München, dass Abfindungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietvertrags nicht steuerpflichtig sind. Gleichzeitig bleibt die Zweitwohnungsteuer für nicht vermietete Immobilien bestehen, sofern keine klare Kapitalanlageabsicht nachweisbar ist.
Unternehmer müssen zudem elektronische Registrierkassen beim Finanzamt anmelden. Diese und weitere Änderungen erleichtern einerseits die Bürokratie, erfordern jedoch auch Anpassungen in der Praxis. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Neuerungen vertraut machen, um Sanktionen zu vermeiden.
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Steuerrechtliche Monatsinformationen – Dezember 2024
Die Monatsinformationen für Dezember 2024 bieten aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen und Urteile:
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Steuerliche Neuigkeiten für Unternehmen und Privatpersonen
Im November 2024 stehen wichtige steuerliche Updates an: Erstens kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen wie Heizungsmodernisierungen nur beansprucht werden, wenn die Arbeiten abgeschlossen und vollständig bezahlt sind. Zweitens behandelt der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerpflicht bei Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen, der als eigenständige steuerpflichtige Leistung gilt. Drittens wird ab Januar 2025 die E-Rechnung für inländische B2B-Transaktionen verpflichtend eingeführt, was neue Regeln und Verfahren für Unternehmen mit sich bringt.
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